Für die erfolgreiche Erfüllung unserer Aufgaben bauen wir auf einen erfahrenen und fachlich qualifizierten Mitarbeiterstamm, der zur Zeit aus
64 gewerblichen Mitarbeitern (ausgebildetes Fachpersonal, überwiegend Maurer und Betonbauer),
11 Polieren, Werkpolieren und Vorarbeitern sowie
37 Ingenieuren, Architekten und kaufmännischen Angestellten besteht.

Die Ausbildung von jungen Menschen in den Berufen Maurer, Beton- und Stahlbetonbauer sowie Industriekaufmann/ -frau ist für uns seit vielen Jahren ein wichtiges Anliegen. Im Rahmen eines Ausbildungswettbewerbes wurden wir 1999 und 2000 von der IHK für kontinuierliches überdurchschnittliches Ausbildungsengagement ausgezeichnet (Abb. 1).


Wir verfügen über diverse besondere Qualifikationen und wichtige Zulassungen für die Anwendung spezieller Verfahren:


1. Besondere Qualifikationen:
• geprüfte Betoningenieure
• mehrere ausgebildete Betonlaboranten
• Sicherheitsfachkraft
• SIGE-Koordinator
• Qualitätsbeauftragte


2. Spezielle Ausbildungen:
• Ausbildung zur Herstellung nachträglich eingemörtelter Bewehrungsanschlüsse mit Hilti-Injektionsmörtel HIT-HY 150
(Abb. 2)
• Ausbildung im Verarbeiten von Kunstoffen im Betonbau: Schützen, Instandhalten, Verbinden und Verstärken (SIVV)
(Abb. 3)
• Firmeninterne Fortbildung über Passivhausbauweisen im Neubau von Verwaltungsgebäuden, Gewerbebauten und im Geschosswohnungsbau (Abb. 4)
• Qualifikationsnachweis zum Abdichten von Bauteilen mit kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen gem. DIN 18195 (KMB-Schein) (Abb. 5)



Abb. 1


Abb. 2


Abb. 3


Abb. 4

3. Zertifizierungen und Zulassungen:
• Zertifikat der Gemeinschaft für Überwachung im Bauwesen e.V. (GÜB) über Herstellung und Einbau von Beton hoher Festigkeit und besonderer Eigenschaften (Überwachungsklasse 2 und 3) (Abb. 6)
• Eignungsnachweis für das nachträgliche Herstellen von Bewehrungsanschlüssen (allg. bauaufsichtliche Zulassung Z-21.8-1648) (Abb. 2)
• Zulassung als Fachbetrieb nach
§ 19 Wasserhaushaltsgesetz (Abb. 8).


Darüber hinaus haben wir von der Bundesanstalt für Arbeit durch das Landesarbeitsamt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erhalten (Abb. 8).


Abb. 5


Abb. 6

Abb. 7

Abb. 8